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hallo,
vielleicht interessiert es den Einen oder Anderen hier.
ich habe mich mal um vernünftige Aussagen bemüht, leider braucht es für Antworten der Behörden viel Zeit. ------------------------------------------------------------- Nfrage an den Zoll Schweiz:
guten Tag,
darf die Elektronische Zigarette aus Deutschland in die Schweiz geliefert werden ?
Mit freundlichen Grueßen Uwe Bruechner ------------------------------------------------------------- Sehr geehrter Herr Brüchner
Ihre Anfrage wurde uns von der Oberzolldirektion zur Beantwortung weitergeleitet.
Produkte wie die elektronische Zigarette dürfen in der Schweiz nicht verkauft werden. Sie sind als Gebrauchsgegenstand, auf Grund der Regelungen betreffend Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt (Art. 37 ff der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV; SR 817.02) nicht verkehrsfähig. Nach Art. 37 Abs. 3 LGV ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen pharmakologische Wirkung verleihen, wie beispielsweise Nikotin verboten." Die entsprechende Verordnung ist hier zugänglich: http://www.admin.ch/ch/d/sr/c817_02.html.
Inwiefern diese Produkte als zulassungspflichtiges Heilmittel vermarktet werden könnte, kann von der Schweizer Arzneimittelbehörde Swissmedic (http://www.swissmedic.ch/) auf Antrag hin beurteilt werden.
Freundliche Grüsse Michael Anderegg Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Tel. +41 31 324 84 96 Fax +41 31 322 95 74 -------------------------------------------------------------- Hallo
danke für Ihre Antwort, leider beantwortet das nicht meine Frage, das Verkaufsverbot in der Schweiz ist mir bekannt.
Wenn ein schweizer Kunde in Deutschland bestellt, darf dann die Elektronische Zigarette aus Deutschland in die Schweiz geliefert werden ?
Mit freundlichen Grueßen Uwe Bruechner ----------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrter Herr Bruechner
Das Lebensmittelgesetz und die darauf abgestützten Verordnungen gilt nicht für die Produkte, welche zum Eigengebrauch bestimmt sind. Eigenbedarf meint, dass das Produkt nicht selbst verwendet und nicht weiterverkauft wird.
Damit kann eine elektronische Zigarette für den Eigenbedarf aus Deutschland eingeführt werden.
Freundliche Grüsse Michael Anderegg Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz
Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Tel. +41 31 324 84 96 Fax +41 31 322 95 74
viele Grüße Uwe
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